
Allgemeine Lieferbedingungen der Rapp Polymere GmbH
§ 1 Geltungsbereich, abweichende Bedingungen
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Rapp Polymere GmbH (nachfolgend: „Rapp Polymere“ genannt). Mit Abschluß des Vertrages erkennt der Käufer deren ausschließliche Geltung an. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Rapp Polymere und dem Käufer, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.
Andere, entgegenstehende oder von den nachfolgenden Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Rapp Polymere ihnen nicht ausdrücklich widerspricht und in Kenntnis entgegenstehender abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
Änderungen oder Ergänzungen der nachfolgenden Lieferbedingungen, einschließlich dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung.
§ 2 Preise
1. Die vom Käufer geschuldete Vergütung für die bestellte Ware berechnet sich nach dem am Liefertag gültigen Preis der bestellten Ware in EURO zuzüglich der in Deutschland geltenden Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung.
2. Die in dem Chemikalienkatalog von Rapp Polymere angegebenen Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer und etwaige Verbrauchssteuern.
§ 3 Auftragserteilung
1. Angebote von Rapp Polymere sind freibleibend.
2. Mündliche oder durch Datenfernübertragung erteilte Aufträge ( Fax oder email) des Käufers werden erst dann rechtsverbindlich, wenn Rapp Polymere die Aufträge schriftlich bestätigt und der Käufer nicht unverzüglich dem Bestätigungsschreiben von Rapp Polymere widerspricht. Das Bestätigungsschreiben von Rapp Polymere legt den Inhalt des Vertragsverhältnisses und den Lieferumfang rechtsverbindlich fest.
§ 4 Transportkosten
Die Transportkosten sind nicht im Preis der Ware inbegriffen und werden gesondert in Rechnung gestellt.
§ 5 Lieferung
1. Die Verpflichtung von Rapp Polymere zur Lieferung der bestellten Ware steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung von Rapp Polymere. Rapp Polymere wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung von Rapp Polymere nicht statt, ist Rapp Polymere berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Erbrachte Gegenleistungen des Käufers werden im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag zurückgewährt.
2. Teillieferungen sind zulässig und können von Rapp Polymere sofort in Rechnung gestellt werden.
3. Von Rapp Polymere angegebene Lieferzeiten in Angeboten und Aufträgen sind unverbindlich.
4. Sind jedoch verbindliche Liefertermine zwischen Rapp Polymere und dem Käufer vereinbart gilt folgendes:
Soweit höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch oder sonstige Umstände, die Rapp Polymere nicht zu vertreten hat, vorliegen, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse.
Dauert eine Leistungsverhinderung aufgrund der vorgenannten Ereignisse mehr als 2 Monate an, ist sowohl der Käufer als auch Rapp Polymere berechtigt, hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten. Vor Ablauf dieses Zeitraumes ist der Rücktritt für beide Vertragsparteien aufgrund der vorgenannten Verzögerungstatbestände ausgeschlossen.
Voraussetzung für die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls die Erbringung vereinbarter Sicherheiten. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5. Angaben von Rapp Polymere hinsichtlich der Packungsgröße oder Verpackungsart sind unverbindlich. Die Verpackung und den Versandweg wählt Rapp Polymere nach den jeweiligen Erfordernissen selbst aus. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der deutschen Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen.
6. Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab dem jeweiligen Lager von Rapp Polymere auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Rapp Polymere steht die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der zu liefernden Ware geht auch dann mit der Absendung ab dem Lager von Rapp Polymere auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung erfolgt.
7. Verzögert sich der Versand der bestellten Ware durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der zu liefernden Ware bereits im Zeitpunkt der Einlagerung durch Rapp Polymere auf den Käufer über. Geht die zu liefernde Ware während des Annahmeverzuges des Käufers zufällig unter, wird Rapp Polymere von der Leistungsverpflichtung frei. Die Gegenleistungsverpflichtung des Käufers bleibt in voller Höhe bestehen.
Die durch die Verzögerung der Lieferung von Rapp Polymere entstehenden Kosten (insbesondere Lager, Spesen) hat der Käufer im Falle des Annahmeverzuges allein zu tragen.
8. Rapp Polymere ist nicht verpflichtet, die bestellte Ware gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen.
§ 6 Reinheits-und Eignungsangaben
Der Käufer muß selbst prüfen, ob die bestellte Ware zu den von ihm vorgesehenen Zwecken geeignet ist.
Die von Rapp Polymere gelieferten Produkte entsprechen den Spezifikationen, wie sie im Katalog oder auf dem Etikett abgedruckt sind. Bei Abweichungen sind die Angaben auf dem Etikett maßgebend. Die Spezifikation bezieht sich nur auf die genannten Stoffe und Werte, sowie auf die Angabe von Pharmakopoe-Daten und E-Nummern. Aussagen hinsichtlich der Eignung beziehen sich ausschließlich auf die vertragsgemäße Beschaffenheit der Produkte.
Die angegebenen Werte beruhen auf den Prüfvorschriften von Rapp Polymere. Die im Katalog aufgeführten allgemeinen Stoffdaten der Produkte dienen lediglich der Information und sind keine verbindliche Qualitätsangabe der gelieferten Produkte. Für die Richtigkeit der angegebenen Daten übernimmt Rapp Polymere keine Haftung.
Es liegt im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Käufers bei der Herstellung von pharmazeutischen, kosmetischen Zubereitungen oder Lebensmittelzubereitungen die arzneiüblichen Forderungen, GMP-Richtlinien, einschlägige Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften zu beachten.
Rapp Polymere übernimmt keine Haftung für die Verwendbarkeit der gelieferten Produkte in pharmazeutischen, kosmetischen Zubereitungen sowie in Lebensmittelzubereitungen, außer die konkrete Verwendbarkeit wurde ausdrücklich in einem Lieferkatalog von Rapp Polymere beschrieben oder nach Prüfung zugesagt.
§ 7 Beanstandungen, Gewährleistung und Haftung
1. Der Käufer ist verpflichtet, die von Rapp Polymere gelieferte Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und bestehende Mängel, sowie Abweichungen der gelieferten Ware zu der bestellten Ware Rapp Polymere unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen.
Mängel der Ware, die trotz unverzüglicher ordnungsgemäßer Prüfung des Käufers erst später erkennbar sind, müssen vom Käufer sofort nach deren Entdeckung, spätestens aber nach einem Jahr nach Erhalt der Ware Rapp Polymere schriftlich mitgeteilt werden.
Rügen, die gegenüber Transporteuren oder Dritten geltend gemacht werden, stellen keine formgerechten Rügen dar und sind unwirksam.
2. Mängel, die entgegen der vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflicht vom Käufer geltend gemacht werden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
a. Soweit ein Sach-oder Rechtsmangel vorliegt, ist Rapp Polymere berechtigt, nach eigener Wahl Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache zu wählen.
Ein Anspruch des Käufers auf eine bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht.
Ist der Kaufpreis ganz oder teilweise nicht bezahlt, kann Rapp Polymere die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer einen – unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels angemessenen – Teil des Kaufpreises bezahlt.
b. Erst wenn auch die Nacherfüllung fehl schlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.
c. Der Käufer ist nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Regelungen in § 8 zu verlangen, wenn Rapp Polymere eine Nacherfüllung gem. § 7 Ziffer 5 ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn die von Rapp Polymere gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar ist oder der Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Für den Fall, daß aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit unter § 5 entsprechend.
§ 8 Schadensersatz
1. Rapp Polymere haftet nicht für Schäden, die nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung oder Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; dies gilt auch für das Vorliegen von Mängeln eines nur der Gattung nach bestimmten Kaufgegenstandes.
2. Schadensersatzansprüche gegen Rapp Polymere sind - unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung - vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen:
(a) Rapp Polymere haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des BGB für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrere ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(b) Rapp Polymere schuldet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des BGB Schadensersatz oder Ersatz der dem Kunden entstandenen Aufwendungen, wenn ein Schaden auf der Verletzung einer von Rapp Polymere übernommenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes beruht oder einer oder mehrere der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von Rapp Polymere fahrlässig eine Pflicht verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist.
(c) Rapp Polymere haftet in gleicher Weise, wenn eine oder mehrere ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen fahrlässig eine Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden verletzt haben und dem Käufer die Leistung durch Rapp Polymere nicht mehr zuzumuten ist.
(d) In den in § 8 Ziffer (b) und (c) genannten Fällen ist die Höhe des Schadensersatzanspruches des Käufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgeschlossen.
(e) Der Käufer ist im Falle eines Lieferverzuges von Rapp Polymere zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nur dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist zur Lieferung von mindestens 4 Wochen fruchtlos verstrichen und der Lieferverzug von Rapp Polymere verschuldet ist.
Der Schadensersatzanspruch des Käufers ist bei einer von Rapp Polymere verschuldeten Lieferverspätung auf den Ersatz für entstandene Vermögensschäden in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerungen der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind ausgeschlossen.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4. Der Haftungsausschluß gilt nicht für Ansprüche des Käufers nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Hinweispflicht des Käufers
Der Käufer ist verpflichtet, Rapp Polymere auf ihm bekannt werdende besondere Gefahren, die sich aus dem Gebrauch der gelieferten Waren ergeben, hinzuweisen.
§ 10 Zahlungsbedingungen
1. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig und vom Käufer zu zahlen. Die Preise sind üblicherweise in EURO. Die Bezahlung sollte per Banküberweisung oder Scheck erfolgen. Bitte den IBAN und BIC code (SEPA) bei Überweisungen verwenden.
2. Bei einer vom Käufer verschuldeten verspäteten Zahlung des Kaufpreises sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
3. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung mit bestehenden Gegenansprüchen des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
4. Sämtliche Forderungen von Rapp Polymere gegen den Käufer, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des BGB oder den vertraglichen Bestimmungen Rapp Polymere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde.
§11 Force majeure
1. Keine Vertragspartei hat für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht:
- Feuer
- Naturkatastrophen
- Krieg
- Beschlagnahme
- Allgemeine Rohstoffknappheit
- Beschränkung des Energieverbrauchs
- Arbeitsstreitigkeiten
- oder wenn Vertragwidrigkeiten von Zulieferern auf einem dieser Gründe beruhen.
Diese Regelung gilt für alle vertraglichen Pflichten einschließlich Schadensersatzpflichten.
2. Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kündigung aufheben, falls dessen Durchführung für mehr als sechs Monate gemäß § 11 Ziffer 1 verhindert ist.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1. Jede von Rapp Polymere gelieferte Ware bleibt deren Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderung ( erweiterter Eigentumsvorbehalt)
Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
2. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderung an Rapp Polymere ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderung solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen Rapp Polymere nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere ein Kreditinstitut, unzulässig. Rapp Polymere ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers herauszuverlangen und zu prüfen sowie dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
3. Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in einen Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinen Abnehmern an den Lieferanten ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Lieferant dem Käufer durch die weiter veräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
4. Im Falle einer Pfändung beim Käufer ist der Lieferant sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, daß es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferanten gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
5. Übersteigt der Wert die Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze den Betrag, der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20%, ist der Käufer berechtigt, vom Lieferanten insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
6. Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung von Rapp Polymere gegenüber dem Käufer angerechnet.
§ 13 Rücktrittsrecht
Rapp Polymere ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
(a) wenn sich entgegen der vor Vertragsschluß bestehenden Annahme ergibt, daß der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, daß es sich um Beziehungen zwischen Lieferant und Käufer handelt.
(b) wenn sich herausstellt, daß der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind,
(c) wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Lieferant sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.
(d) wenn Rapp Polymere ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach den Bestimmungen des BGB zusteht.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Soweit der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der von Rapp Polymere (Tübingen) ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis geltend als am Sitz von Rapp Polymere zu erbringen.
Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Käufer und Rapp Polymere geschlossenen Vertrag ist der Sitz der Hauptverwaltung von Rapp Polymere in Tübingen.
2. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Dies gilt auch, wenn sich im Vertrag eine Lücke herausstellen sollte.
An die Stelle einer ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Vertragslücke tritt eine angemessene Regelung, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten.
3. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen findet deutsches Recht (BGB) Anwendung.
Das Recht der Konvention der Vereinten Nationen über nationalen Warenkaufverträge (CISG) vom 11.04.1980 gilt für Auslandsgeschäfte subsidiär.
Die vorstehenden Regelungen gehen den Regelungen gemäß CISG vor.